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23.07.2010 · IWW-Abrufnummer 102323

Landgericht Potsdam: Beschluss vom 22.03.2009 – 13 T 9/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königs-Wusterhausen vom 05.02.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe
I.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Vergütung für ärztliche Leistungen aus drei Rechnungen vom 13.11.2007, vom 02.01.2008 und vom 28.02.2008.

Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen diese Klage. Sie erhebt zwar keine Einwendungen gegen die Höhe der Rechnungen, verteidigt sich aber damit, dass die Rechnungen nicht fällig seien. Ihr stehe ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB zu, da die Rechnungen die nach § 14 UStG erforderlichen Pflichtangaben nicht enthielten. So fehle auf der Rechnung die Angabe der Steuernummer, sowie die Ausweisung der Umsatzsteuer, bzw. für den Fall, dass die Klägerin umsatzsteuerbefreit sei, der Hinweis auf die Befreiungsvorschrift. Da sie, die Beklagte, aus Treu und Glauben einen Anspruch auf Ausstellung einer vollständigen Rechnung habe, stehe ihr ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen mit der Begründung, die Beklagte habe keinen Anspruch auf Vervollständigung der Rechnung, der ein Zurückbehaltungsrecht begründen könnte.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie sich weiterhin auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten, da sie keinen Anspruch auf Vervollständigung der Rechnung hat.

Zwar kann ein Schuldner aus § 242 BGB, bzw. aus § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG einen Anspruch Ausstellung einer Rechnung mit den Bestandteilen des § 14 UStG haben. Eine solche Nebenpflicht des Gläubigers aus dem zwischen zwei Parteien bestehenden Vertrages, besteht aber nicht grundsätzlich gegenüber jedem Schuldner und für jede Rechnung, sondern nur dann, wenn der Schuldner ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung einer Rechnung mit diesen Bestandteilen hat. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Vertragspartner eine solche Rechnung benötigt, um seinerseits den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG gelten machen zu können (vergl. z. Bsp. OLG München NJW 1988, 270 f).

Ein solches Interesse der Beklagten besteht bei einer Rechnung für ärztliche Leistungen, bei denen es sich eindeutig um umsatzsteuerfreie Leistungen handelte, ersichtlich nicht und wird von der Beklagten auch nicht dargetan. Derartige Rechnungen müssen gegenüber dem Patienten nur die in § 12 GoÄ geforderten Angaben enthalten, was bei den hier streitgegenständlichen Rechnungen der Fall ist. Dass die hier streitgegenständlichen Rechnungen den Voraussetzungen des § 13 GoÄ nicht entsprächen, behauptet die Beklagte nicht.

RechtsgebietUStG BGBVorschriften§ 14 UStG , § 15 Abs 1 UStG, § 242 BGB, § 273 BGB

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