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  • 01.12.2005 | Anlagestrategien

    Frühzeitiges Aus für Steuersparfonds

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Für Beteiligungen mit hohen Verlustzuweisungen endet die Frist – wenn nicht schon im November dieses Jahres – auf jeden Fall spätestens am 31.12.05. Auslöser ist der Gesetzentwurf zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (Abruf-Nr. 053250), der bereits im Mai dieses Jahres geplant, durch die Bundestagswahl aber nicht umgesetzt wurde. Doch außer für einige Fondsanbieter wirken sich die steuerlichen Änderungen kaum negativ aus, da Beteiligungen mit übermäßigen Verlusten in der Vergangenheit wirtschaftlich meist keine Erfolge brachten. Nachfolgend werden die Auswirkungen des Gesetzentwurfes auf die einzelnen Modelle, aktuelle Tendenzen in der geschlossenen Fondsbranche und Modelle beschrieben, auf die Selbstständige künftig setzen sollten. 

    1. Der neue § 15b EStG

    Die neue Vorschrift gilt für alle Steuerstundungsmodelle, die in der Investitionsphase mit prognostizierten Verlusten von mehr als 10 v.H. im Verhältnis zum gezeichneten Eigenkapital kalkulieren. Tritt dies ein, greifen die neuen Beschränkungen, sofern der Anleger der Beteiligung nach dem Stichtag beigetreten ist: 

     

    • Die Anfangsverluste sind nur mit später anfallenden positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechenbar.
    • Ein Verlustausgleich nach § 10d EStG entfällt und eine Verrechnung mit Gewinnen aus anderen Fonds ist anders als bei § 2b EStG nicht möglich.
    • Die Verluste werden gesondert festgestellt und vorgetragen.
    • Betroffen sind nicht nur geschlossene Fonds, sodass die Beschränkungen auch für Anfangsverluste aus einer stillen Gesellschaft sowie für die privat finanzierte Rente gelten.

     

    Beispiel: Medienfonds

    Ein Anleger zeichnet in 01/06 für 10.000 EUR einen Medienfonds. Der weist ihm für 2006 negative Einkünfte von 6.500 zu. In den Folgejahren ergeben sich jeweils Gewinne von 1.200 EUR.  

     

    Folge: Die Verluste mindern erst die Gewinne ab 2007, sodass die positiven Fondserträge auf Dauer steuerfrei bleiben. Trotz der Schärfe der Maßnahme sind neben Medien-, Energie- und Wertpapierhandelsfonds kaum Beteiligungen betroffen. Denn viele Angebote sind renditeorientiert, haben kaum negative Einkünfte oder werden im Ausland besteuert. Daher bleibt Selbstständigen auch weiterhin eine ausreichende Auswahl, Fonds unter langfristig positiven Anlagegesichtspunkten auszusuchen. Nur für kurzfristige Verlustzuweisungen dürfte die Frist wahrscheinlich im November 2005 (bei entsprechendem Kabinettsbeschluss) abgelaufen sein. 

     

    2. Geschlossene Fonds

    Bei den folgenden Anlagen handelt es sich in der Regel um Fonds, die unter langfristigen positiven Anlagegesichtspunkten konzipiert werden: 

    Karrierechancen

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