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  • 01.03.2005 | Altersvorsorge

    Versorgungswerke auf dem Prüfstand

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Das Alterseinkünftegesetz hat eine Reihe von Änderungen mit sich gebracht (siehe PFB 04, 50ff.). Freiberufler können ab dem 1.1.05 bis zu einer Höhe von 20.000 EUR (bei Ehepaaren 40.000 EUR) bestimmte Beiträge zur Altersvorsorge steuerlich geltend machen. Der folgende Beiträge erläutert die Besonderheiten, die der Freiberufler bei Einzahlung seiner Beiträge in das berufsständische Versorgungswerk beachten sollte. 

    1. Rechtslage

    Seit dem 1.1.05 können 60 v.H. der Versorgungsbeiträge als Sonderausgaben abgesetzt werden. Diese erhöhen sich jährlich bis 2025 um je zwei Prozentpunkte. 

     

    Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen

    Steuerjahr 

    2005 

    2015 

    2025 

    Vorsorgeaufwendungen 

    20.000 

    20.000 

    20.000 

    davon steuerlich absetzbar 

    60 v.H. 

    80 v.H. 

    100 v.H. 

    Abzug als Sonderausgabe 

    12.000 

    16.000 

    20.000 

     

     

    Für den steuerlichen Abzug als Sonderaufwendungen müssen sich allerdings die Beitragszahlungen auf Leistungen beziehen, die denen der gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sind. Dabei wird zwischen begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen und sonstigen Vorsorgeaufwendungen differenziert. Zu den ab 2005 begünstigten Altersvorsorgeaufwendungen zählen Beiträge zur Basisversorgung:  

     

    • Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung,
    • Zahlungen an berufsständische Versorgungswerke sowie
    • private Leibrentenversicherungen (Basisrente), sofern der Anspruch weder vererbbar, übertragbar noch kapitalisierbar ist und frühestens im Alter von 60 Jahren ausgezahlt wird.

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