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  • 01.08.2007 | Ärzteberatung

    So rechnen Ärzte ihre Leistungen richtig ab

    von Dipl.-Wirtschaftsing. Oliver Frielingsdorf, Köln, Stephan Turk, Tonndorf

    Für den steuerlichen Berater ist es nicht einfach, das System der Honorierung ärztlicher Leistungen zu durchschauen und seinen Mandanten an dieser Stelle fachkundig zu beraten. So ist die Abrechnung ärztlicher Leistungen nach wie vor eine der am meisten diskutierten Aspekte der ärztlichen Berufsausübung. Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Grundlagen der ärztlichen Abrechnung von medizinischen Leistungen dar.  

    1. Ausgangslage

    Der Arzt muss bei der Abrechnung seiner erbrachten Leistungen danach differenzieren, in welchem Versicherungsverhältnis der Patient steht. Während die Leistungen, die bei einem gesetzlich Krankenversicherten erbracht werden, auf der Basis des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) abgerechnet werden, bildet bei privat Versicherten die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die Abrechnungsgrundlage.  

     

    Beachte: Daneben existiert noch die Abrechnungsgrundlage zur Abrechnung von Berufsunfällen und die Unfallversicherungsgebührenordnung für Ärzte, die in weiten Bereichen der GOÄ entspricht. 

    2. Unterschiede bei den Gebührenordnungen

    2.1 Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)

    Der EBM ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und – seit dem 1.4.07 – dem Spitzenverband der Krankenkassen zu vereinbaren. Er spiegelt die Gesamtheit der zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringbaren Leistungen wider. Eine Leistung, die im EBM nicht eindeutig beschrieben ist, stellt keine Kassenleistung dar und darf demzufolge vom Arzt nicht erbracht, vom Versicherten nicht gefordert und von den gesetzlichen Krankenkassen nicht genehmigt werden (§ 12 SGB V). Gleichzeitig müssen die erbrachten Leistungen ausreichend, wirtschaftlich, zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 

     

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