28.07.2026 · Fachbeitrag aus PBP · Berufsrecht
Eine mehrfache und vollständige Verletzung der Fortbildungspflicht stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Berufspflichten im Kernbereich der Tätigkeit eines Architekten dar, der bei „Wiederholungstätern“ die Löschung der Eintragung in der Architektenliste erfordert. Das hat das Berufsgericht für Architekten in Baden-Württemberg entschieden und damit eine Lanze für die Fortbildungspflicht gebrochen .
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