11.02.2026 · Nachricht aus PBP · Vertragsrecht
Lange hat man vom BGH nichts gehört in Sachen Architekten- und Ingenieurrecht. Jetzt hat er einen Paukenschlag gesetzt: „Es obliegt dem Besteller, der verschiedene planende Architekten und ausführende Unternehmer mit Leistungen für ein Bauvorhaben beauftragt, den Ablauf des Bauvorhabens zu koordinieren, insbesondere die einzelnen Leistungen abzustimmen und die gegebenenfalls für die Planung und Ausführung notwendigen Entscheidungen zu treffen.“
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