01.08.2017 · Fachbeitrag aus PBP · Wirtschaftliche vertragsabwicklung
Als Planer müssen Sie die Planung in Abstimmung mit dem Bauherrn fortentwickeln, durcharbeiten und optimieren. Zentral findet dieser Prozess in der Vorentwurfsplanung statt, in der Sie verpflichtet sind, Alternativen zu erarbeiten. Ihr Bauherr hat hier ein Interesse daran, möglichst viele Varianten präsentiert zu bekommen. Sie haben ein Interesse daran, die Leistung wirtschaftlich zu erbringen; sprich die Zahl der Alternativplanungen zu begrenzen. Ohne vertragliche Regelung ist das schwierig.
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01.08.2017 · Fachbeitrag aus PBP · honorargestaltung
Um ein Zusatzhonorar wegen einer Bauzeitverlängerung durchsetzen zu können, hilft Ihnen die HOAI nicht weiter. Es bedarf einer konkreten vertraglichen Vereinbarung, die sich an der BGH-Rechtsprechung orientieren muss. PBP unterbreitet zwei Vorschläge für faire und handhabbare Vereinbarungen, die zum Ziel führen.
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01.08.2017 · Fachbeitrag aus PBP · Vertragsrecht
Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Gültigkeit von Vertragsklauseln, die dem Planungsbüro das vorrangige Recht einräumen, Planungs- oder Überwachungsmängel zu beseitigen, geändert. Viele Klausel sind deshalb jetzt unwirksam. Reagieren Sie darauf und verwenden Sie die neue PBP-Klausel.
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01.08.2017 · Fachbeitrag aus PBP · Lph 8
Die Prüfung der Rechnungen ausführender Unternehmen ist zunehmend Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, oft mit schlechtem Ausgang für das Planungs- bzw. Bauleitungsbüro. Dieser Haftungssituation können Sie sich nur entziehen, indem Sie mit dem Auftraggeber regeln, wer bei der Rechnungsprüfung wofür zuständig ist.
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01.08.2017 · Fachbeitrag aus PBP · wirtschaftliche vertragsabwicklung
Objekt- und Fachplaner müssen die Montage- und Werkstattplanung der ausführenden Unternehmen prüfen und freigeben. Der Aufwand ist so steuerbar, dass die Leistung wirtschaftlich erbracht werden kann. Der wichtigste Schritt ist die vertragliche Regelung mit den ausführenden Betrieben.
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01.08.2017 · Fachbeitrag aus PBP · honorargestaltung
Bei der Honorarschlussabrechnung für die Medizin- und Labortechnik gibt es häufig Ärger bei den anrechenbaren Kosten. Es geht um die Fragen, welche Bestandteile der Medizin- und Labortechnik überhaupt in den Regelungsbereich des § 55 HOAI gehören und welche Kosten nicht Bestandteil des Honorars für Grundleistungen der Technischen Ausrüstung sind – und somit gesondert geregelt werden müssen. PBP empfiehlt, eine entsprechende Honorarvereinbarung zu treffen.
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01.08.2017 · Fachbeitrag aus PBP ·
Bei vielen Projekten kann die Bauüberwachung nicht täglich vor Ort sein. Gerade in diesen Fällen ist es wichtig, Haftungsrisiken durch entsprechende Vertragsregelungen mit den ausführenden Unternehmen zu reduzieren. PBP stellt Ihnen eine Muster-Schnittstellenregelung für einen Bauvertrag (LV-Position) vor.
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01.08.2017 · Fachbeitrag aus PBP · Vertragsrecht
Besteht der Planungsauftrag darin, einen erweiterten Rohbau zu planen, in dem die späteren Mieter eigene Ausbauten integrieren, sind auch hier nur die Kosten anrechenbar, die konkret vom Vertragsgegenstand umfasst sind. Das hat der BGH entschieden. Sie müssen damit bei solchen Aufträgen größte Sorgfalt auf die Vertragsgestaltung verwenden. PBP unterbreitet zwei Vorschläge.
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01.08.2017 · Fachbeitrag aus PBP · Vertragsrecht
Urteile zur Haftung des Planers für Maßnahmen im Bestand, mit dessen Ergebnis der Bauherr nicht einverstanden war, kommen beinahe wöchentlich. Sie zeigen, wie schmal der (Haftungs-)Grat ist, auf dem man zwischen DIN Normen, Regeln der Technik und Machbarkeit wandelt, weisen aber auch den Weg zu Planungskompromissen, die ohne Haftungsfolgen sind. PBP hat daraus für Sie eine Vertragsklausel konzipiert, die Sie in entsprechenden Fällen verwenden sollten.
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01.08.2017 · Fachbeitrag aus PBP · Erstes Baubesprechungsprotokoll
Bauüberwacher dürfen auf der Baustelle eigene Entscheidungen treffen. Handelt es sich um geringfügige Abweichungen vom detailliert ausgearbeiteten LV-Positionstext oder von Detailzeichnungen, bedarf es keiner besonderen Bevollmächtigung durch den Auftraggeber. Das ist seit einer Entscheidung des OLG Hamburg gängige Praxis. PBP empfiehlt, die Entscheidung zu nutzen, und das Procedere für die Vergütung von Änderungen von vornherein klar zu regeln.
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