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  • 06.03.2018 · Musterverträge und -schreiben · Ingenieurbauwerke/Verkehrsanlagen · LPH 8/9

    § 2 Abs. 3 VOB/B: Bildung neuer Einheitspreise

    In § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ist geregelt, dass auf Verlangen eines Vertragspartners eine Änderung des Einheitspreises vorgenommen werden kann, wenn sich der Mengenvordersatz um mehr als zehn Prozent erhöht. Eine solche Erhöhung ist durchaus nicht unüblich. Deshalb sollte man diese Gelegenheit nutzen, um für die Mengen, die die 110-Prozent-Grenze überschreiten, einen neuen (eventuell niedrigeren) Einheitspreis festzulegen.