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  • 25.07.2018 · Musterverträge und -schreiben · Downloads · Kostenerstattung

    Gekürzte Laborkosten unter Verweis auf die "ortsüblichen Preise"

    Immer wieder kürzen Versicherungen die Erstattung der Laborpositionen mit der Begründung, es handele sich um BEB-Preise und nicht um die „ortsüblichen Preise“. Dabei kalkuliert jedes Labor – auch das Eigenlabor in der Zahnarztpraxis – seine Preise nach dem Kosten- und Zeitaufwand selbst. Der Patient erwartet in diesen Fällen eine Stellungnahme seiner Praxis. Mit dem Schreiben können Sie den Patienten über die Sachlage informieren.