· Fachbeitrag · Werbungskosten/außergewöhnliche Belastungen
So setzen Mandanten Sehhilfen und Hörgeräte von der Steuer ab
von Dipl.-Finw. Marvin Gummels, Hage
Etwa 2/3 der Bundesbürger nutzen eine Sehhilfe oder ein Hörgerät. Kein Wunder, dass Mandanten regelmäßig fragen, ob sich die Kosten von der Steuer absetzen lassen. Zwar handelt es sich grundsätzlich um außergewöhnliche Belastungen. Dort wirkt sich der Abzug aber oft nicht aus. Die Lösung für dieses Dilemma ist neben einer vorausschauenden Planung ein Abzug als Werbungskosten. MBP zeigt, wann ein solcher möglich ist und betrachtet auch die Bildschirm-Arbeitsplatzbrillen.
1. Grundsatz: Kein (anteiliger) Abzug als Werbungskosten zulässig, dafür Abzug als außergewöhnliche Belastung statthaft
Bereits seit Jahrzehnten ist klar: Sehhilfen und Hörgeräte des Mandanten stellen gewöhnlich kein Arbeits-, sondern ein medizinisches Hilfsmittel dar. Denn Aufwendungen, die ihrer Natur nach in erster Linie zur Behebung körperlicher Mängel dienen, wie Aufwendungen für die Beschaffung eines Hörgerätes oder einer Brille, sind der privaten Lebenssphäre zuzurechnen (§ 12 Nr. 1 EStG). Das gilt selbst dann, wenn die Behebung des Mangels zugleich im beruflichen oder betrieblichen Interesse liegt (z. B. BFH 8.4.54, IV 345/53 U; 22.4.03, VI B 275/00). Weil eine Trennung zwischen beruflicher und privater Veranlassung nicht möglich ist, scheidet auch ein anteiliger Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben aus (BFH 21.9.06, GrS 1/06).
Folgerichtig eröffnet sich die Möglichkeit, dass Mandanten die Kosten als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 EStG deklarieren können. Das Problem an diesem Abzug ist jedoch: Nur Aufwendungen, welche die Belastungsgrenze überschreiten, führen mit dem übersteigenden Betrag zu einer tatsächlichen Steuerentlastung. Auf welchen Betrag sich die zumutbare Eigenbelastung beläuft, hängt von drei Faktoren ab: der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder i. S. des § 32 EStG.
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