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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Kosten für Erststudium und Erstausbildung voll abzugsfähig

    | Die Aufwendungen für das Erststudium im Anschluss an den Schulabschluss sowie für eine erstmalige Berufsausbildung sind vorweggenommene Werbungskosten, wenn sie in einem hinreichend konkreten Veranlassungszusammenhang zur späteren Berufstätigkeit stehen ( BFH 28.7.11, VI R 38/10, Abruf-Nr. 112824 , VI R 7/10, Abruf-Nr. 112823 ). |

     

    In den Streitfällen berief sich die Verwaltung auf die seit 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 EStG, wonach die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar seien, wenn sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Der Konter des BFH: § 12 Nr. 5 EStG regelt ausdrücklich, dass die Aufwendungen nur insoweit nicht abgezogen werden dürfen, als in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Sonderausgabenabzug bis zu 4.000 EUR) nicht etwas anderes bestimmt ist. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimmt jedoch etwas anderes. Denn danach greift der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt.

     

    BEACHTE | Bereits in 2009 hatte der BFH (18.6.09, VI R 14/07, VI R 31/07) entschieden, dass Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten absetzbar sind, wenn dem Erststudium eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgegangen ist. Diese Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung mittlerweile an (BMF 22.9.10, IV C 4 - S 2227/07/10002:002). Ob sie nun auch die aktuelle Rechtsprechung anerkennen wird, bleibt vorerst abzuwarten. Derzeit wird u.a. darüber diskutiert, die Abzugshöhe zu deckeln.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Aufwendungen - also beispielsweise Kosten für Fachliteratur, Schreibmaterial und Fahrtkosten - sollten in der Steuererklärung als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden. Wenn bereits Steuererklärungen abgegeben wurden, sollte geprüft werden, ob die Steuerbescheide noch offen sind. Wer noch keine Steuererklärung mangels Verpflichtung abgegeben hat, kann bis zum 31.12.11 noch die Steuererklärung für 2007 einreichen.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 164 | ID 29327270

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