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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Angepasste Umzugskostenpauschalen ab 1.6.20

    | Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten (z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Da sich hier mit Wirkung ab dem 1.6.20 Änderungen ergeben haben (BGBl I 19, 2053), hat sich insbesondere die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen geändert (BMF 20.5.20, IV C 5 - S 2353/20/10004 :001, Abruf-Nr. 215828 ). |

     

    Bei Umzügen, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem 31.5.20 liegt, gelten folgende Pauschalen:

     

    • Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt 1.146 EUR.
      

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