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  • 02.04.2026 · Nachricht · Vorweggenommene Erbfolge

    Keine Einkommensteuer für ratenweise Abfindung eines Pflichtteilsverzichts

    | Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Damit hat der BFH ( 20.1.26, VIII R 6/23, Abruf-Nr. 252931 ; PM Nr. 14/26 vom 12.3.26) seine Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt. |