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  • · Nachricht · Vorsteuerabzug

    Frist für Zuordnungsentscheidung endet Anfang November 2021

    | Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Fotovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem FA zu erklären (15.2c. Abs. 16 UStAE). |

     

    Für Anschaffungen und Herstellungen in 2020 gelten verlängerte Fristen: Da die Abgabefrist für Steuererklärungen für 2020 um drei Monate verlängert worden ist, gilt nun der 31.10.21. Da der 31.10.21 aber ein Sonntag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags. Ist der 1.11.21 in dem Bundesland, zu dem das FA gehört, ein gesetzlicher Feiertag, endet die Frist erst mit Ablauf des 2.11.21 (vgl. auch BMF 20.7.21, IV A 3 - S 0261/20/10001 :014).

     

    PRAXISTIPP | Ist noch keine Zuordnung erfolgt, sollte dem FA die Zuordnung mit einem formlosen Schreiben angezeigt werden, wenn absehbar ist, dass dem FA die Jahreserklärung 2020 nicht bis zum 1.11. bzw. bis 2.11.21 vorliegen wird.

     

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