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  • · Fachbeitrag · Versicherungsvertreter

    Rückstellung auch bei Abschluss- und Bestandspflegeprovision

    | Versicherungsvertreter haben eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand zu bilden, wenn sie die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhalten (u.a. BFH 19.7.11, X R 26/10, X R 8/10; MBP 11, 202). Darüber hinaus ist eine Rückstellung grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Versicherungsvertreter nicht nur eine Abschluss-, sondern auch eine Bestandspflegeprovision erhält, so der BFH (8.11.11, X B 221/10, Abruf-Nr. 120229 ) in einem aktuellen Beschluss. |

     

    Nach Ansicht des BFH setzt eine Rückstellungsbildung voraus, dass ein Teil der Abschlussprovision eine Vorleistung auf die künftige Bestandspflege darstellt. Dabei ist eine Abschlussprovision nicht allein deshalb als Vorleistung anzusehen, weil die vertraglich vereinbarten Bestandspflegeprovisionen nicht kostendeckend sind. Ob eine Rückstellung zu bilden ist, beurteilt sich vielmehr nach den vertraglichen Bestimmungen und nicht nach einer eventuell wirtschaftlichen Unausgewogenheit zwischen der vereinbarten Bestandspflegeprovision und den noch zu erbringenden Leistungen.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 39 | ID 32088780

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