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  • · Fachbeitrag · Vermietung und Verpachtung

    Interessante FG-Entscheidungen zu Vermietungseinkünften

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Windeck

    Wer Vermietungseinkünfte erzielt, möchte seine Steuerlast naturgemäß senken. In diesem Zusammenhang ist auf ein Urteil des FG Sachsen hinzuweisen, wonach Aufwendungen für ein Seminar als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sein können. Weniger erfreulich ist eine Entscheidung des FG Bremen mit diesem Tenor: Vom Grundstücksveräußerer übernommene Verpflichtungen sind keine nachträglichen Werbungskosten. Und wie ist zu verfahren, wenn der Mieter Instandsetzungsaufwendungen für den Vermieter übernimmt? Mit dieser Frage hat sich das FG Berlin-Brandenburg beschäftigt.

    1. Seminarkosten als Werbungskosten

    In dem Streitfall des FG Sachsen (1.10.25, 5 K 14/25, Abruf-Nr. 253398) ging es um die Abzugsfähigkeit der Kosten für das Seminar „Immocation Steuerclass”. Die zwölf Lektionen des Kurses behandeln folgende Themen: Einführung, Grundsätze bei Vermietungseinkünften, gewerbliche Vermietungseinkünfte, vermögensverwaltende GmbH, Familiengenossenschaft, Erbschaftsteuer, Stiftung, Umsatzsteuer, Grunderwerbsteuer, Co-Investments, steuerlich optimierte Immobilien-Strategien und Steuersparmodelle ohne Immobilien. Zudem sind Kalkulationstools, Vertragsmuster mit Erläuterungen und Links zu BFH-Entscheidungen enthalten.

     

    Das FA lehnte den Werbungskostenabzug ab, da der Lehrgang in erster Linie dazu diene, Steuern zu sparen und Steuersparstrategien zu erlernen, ohne in einem hinreichend wirtschaftlichen Bezug zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu stehen. Das FG Sachsen sah das aber anders und erkannte die gesamten Aufwendungen (5.900 EUR) als Werbungskosten an.