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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Alles Wichtige zur verbindlichen Auskunft

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    | Von der Steuererklärung auf dem Bierdeckel hört man nichts mehr - im Gegenteil, das Steuerrecht wird zunehmend komplexer. Wer Planungssicherheit haben möchte, dem bleibt oft nur, beim FA eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO zu beantragen. Der Beitrag zeigt insbesondere, was bei der Antragstellung zu beachten ist, wann Bindungswirkung eintritt und wie die Gebühren zu berechnen sind. |

    1. Instrument zur Haftungsvermeidung

    Eine pflichtgemäße Steuerberatung verlangt sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos. Nur so kann der Mandant in die Lage versetzt werden, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung zu vermeiden. Dies kann die Verpflichtung des Steuerberaters einschließen, den Mandanten auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft hinzuweisen und diese ggf. auch zu beantragen (BGH 8.2.07, IX ZR 188/05).

     

    Der Hinweis auf eine verbindliche Auskunft kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn die Rechtslage nach Ausschöpfung der eigenen Erkenntnismöglichkeiten ungeklärt und die Angelegenheit von besonderer Bedeutung für die Entscheidung des Mandanten ist.

        

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