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  • 04.05.2016 · Fachbeitrag · Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG

    BFH nun doch zur Berücksichtigung des Elterngelds gefragt

    | Unterhaltsleistungen sind nach § 33a EStG im VZ 2016 bis zu 8.652 EUR als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers mindern den Höchstbetrag jedoch um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge 624 EUR im Kalenderjahr übersteigen. Nach Ansicht des FG Münster (26.11.15, 3 K 3546/14 E, rkr.) und des FG Sachsen (21.10.15, 2 K 1175/15, rkr.) ist bei den Bezügen der unterhaltenen Person auch das Elterngeld i. H. des Sockelbetrags (300 EUR monatlich) zu berücksichtigen (vgl. auch MBP 16, 55). |

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