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  • · Fachbeitrag · Unterhalt

    Investitionsabzugsbetrag mindert nicht das Nettoeinkommen

    | Unterhaltsaufwendungen werden grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33a Abs. 1 EStG anerkannt, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Im Gegensatz zur Verwaltung lässt das FG Niedersachsen einen Investitionsabzugsbetrag bei der Einkommensermittlung außen vor, da die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nur buchmäßig gemindert würden und das tatsächliche Vermögen unangetastet bliebe ( FG Niedersachsen 24.4.12, 15 K 234/11, Abruf-Nr. 122347 ; BMF 7.6.10, IV C 4 - S 2285/07/0006 : 001). |

     

    Hinweis | Da gegen das Urteil die Revision (BFH VI R 34/12) anhängig ist, sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 146 | ID 35192650

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