04.08.2017 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Zur Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung im Gründungsjahr, wenn Umsätze erst im Folgejahr anfallen
Wurde das Unternehmen im Vorjahr (z. B. in 2009) gegründet und fielen Umsätze erst im darauffolgenden Jahr (2010) an, gilt die 17.500 EUR-Grenze des § 19 UStG für das Vorjahr (2009) und die 50.000 EUR-Grenze für das darauffolgende Jahr 2010. Das FG Thüringen (11.1.17, 3 K 758/15, Abruf-Nr. 194869 194869 ) ging im Streitfall davon aus, dass der Kläger wegen seiner Vorbereitungshandlungen bereits in 2009 Unternehmer war und somit 2009 als Erstjahr i. S. von § 19 UStG anzusehen ist. Tatsächliche Umsätze sind nicht nötig.
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