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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Rückwirkende Rechnungsberichtigung: Die Kernpunkte des neuen BMF-Schreibens

    von Dipl.-Finw. (FH) Rabea Schwarz, LL.M., Waltrop/Münster

    | Das BMF (18.9.20, III C 2 - S 7286-a/19/10001 :001, Abruf-Nr. 217987 ) hat das lang ersehnte Schreiben zur „Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung“ veröffentlicht. Damit setzt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung des EuGH und des BFH im Wesentlichen um. Der ganz „große Wurf“ ist (wie zu erwarten) allerdings ausgeblieben: Denn ganz ohne Rechnung gibt es auch weiterhin keinen Vorsteuerabzug. |

    1. Eckpunkte der bisherigen Rechtsprechung (EuGH und BFH)

    Die Rechtsprechung zur Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung hat sich in den letzten Jahren stetig weiterentwickelt. Zunächst hatte der EuGH in seinen Entscheidungen „Senatex“ (15.9.16, C-518/14) und „Barlis 06“ (15.9.16, C-516/14) eine derartige Möglichkeit bejaht:

     

    • In der Entscheidung „Senatex“ macht der EuGH deutlich, dass die Regelungen der MwStSystRL dahin gehend auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe keine Rückwirkung zukommt. Die Folge: Der Vorsteuerabzug kann bei einer berichtigten Rechnung für das Jahr ausgeübt werden, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde.
       

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