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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Rücknahme von Waren: Das muss bei der Abrechnung beachtet werden

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler

    | Wird verkaufte Ware wieder zurückgenommen, kommt es entscheidend auf die richtige Einordnung des Vorgangs an. Im Regelfall wird eine Rückgängigmachung i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG vorliegen. Beruht die Rücknahme jedoch auf neuen Absprachen, kann auch eine Rücklieferung vorliegen. Im Ergebnis können beide Fälle zur gleichen umsatzsteuerlichen Entlastung führen ‒ aber nur, wenn die Formalitäten beachtet werden. |

    1. Abgrenzung: Rückgängigmachung versus Rücklieferung

    Bei der Frage, ob eine Rückgängigmachung oder eine Rücklieferung vorliegt, ist nach A 17.1 Abs. 8 UStAE wie folgt zu unterscheiden:

     

    • „Eine Rückgängigmachung ist anzunehmen, wenn der Liefernde oder der Lieferungsempfänger das der Hinlieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft beseitigt oder sich auf dessen Unwirksamkeit beruft, die zuvor begründete Erwartung des Lieferers auf ein Entgelt dadurch entfällt und der Lieferungsempfänger den empfangenen Gegenstand in Rückabwicklung des Umsatzgeschäfts zurückgibt.“