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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Physiotherapeutische Anschlussbehandlungen ab 2012 grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig

    von StB Dipl.-Bw (FH) Thorsten Normann, Olsberg

    | Sofern ein Patient die Kosten für eine physiotherapeutische Behandlung im Anschluss an eine ärztliche Diagnose selbst trägt, sollen die Leistungen nach Ansicht der Finanzverwaltung ab 2012 nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit sein (FinMin NRW 4.7.11, S 7170 - 26 - V A 4, Abruf-Nr. 113654 ; OFD Frankfurt 26.7.11, S 7170 A - 89 - St 112, Abruf-Nr. 113655 ). u |

     

    1. Vorbemerkungen

    Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die in Ausübung der Tätigkeit als Physiotherapeut oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit (z.B. Logopäde) ausgeführt werden, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Als steuerbegünstigt gelten dabei nur solche Maßnahmen, die ein medizinisch-therapeutisches Ziel verfolgen. Maßnahmen der Allgemeinprävention ohne spezifischen Krankheitsbezug sind nicht umsatzsteuerbefreit.

     

    2. Steuerbefreiung nur bei ärztlicher Verordnung

    Nach der auf Bundesebene abgestimmten neuen Leitlinie der Verwaltung soll es sich bei physiotherapeutischen Anschlussbehandlungen, für die die Patienten die Kosten selbst tragen und für die keine ärztliche Verordnung vorliegt, um steuerpflichtige Präventionsmaßnahmen handeln, für die grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt (A. 12.11 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 UStAE).

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