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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Organschaft auch bei wirtschaftlicher Verbindung von Schwestergesellschaften

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Eine umsatzsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. Die wirtschaftliche Eingliederung kann aber nicht nur wegen unmittelbarer Beziehungen zum Organträger bestehen, sondern auch auf der Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen verschiedener Organgesellschaften beruhen. Das heißt: Die wirtschaftliche Verbindung von Schwestergesellschaften kann eine Organschaft begründen. Diese Ansicht des BFH (11.5.23, V R 28/20, Abruf-Nr. 237362 ) kann für Gestaltungszwecke genutzt werden, um eine Organschaft bewusst herbeizuführen. Sie kann aber auch zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung und zu ungewollten Ergebnissen führen. |

    1. Sachverhalt

    Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer G war. Geschäftszweck der Klägerin war die Vermietung und Verwaltung von Wohn- und Gewerbeimmobilien. G führte ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand der Erwerb von Immobiliarvermögen war. Die Klägerin war Teil der V-Gruppe, der mehrere Kapitalgesellschaften sowie eine KG angehörten und die Dienstleistungen im Immobilienbereich anbot. Zur Geschäftstätigkeit der Klägerin gehörte u. a. die Verwaltung von Mieteinheiten, die im Eigentum des G standen. Zudem mietete die Klägerin Büroräume von einer GbR, an der G zu 95 % beteiligt war.

     

    Das FA setzte gegenüber der Klägerin Umsatzsteuer für die Streitjahre fest. Die Klägerin beantragte die Herabsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre auf jeweils 0 EUR. Sie berief sich darauf, eine Organgesellschaft des G als Organträger gewesen zu sein. Die finanzielle und organisatorische Eingliederung ergebe sich aus der Eigenschaft des G als ihr geschäftsführender Alleingesellschafter. Ihre wirtschaftliche Eingliederung beruhe darauf, dass ihr die GbR Büroräume vermiete. Das FG wies die Klage ab. Mangels wirtschaftlicher Eingliederung sei die Klägerin in den Streitjahren keine Organgesellschaft von G. Doch der BFH hat der Revision stattgegeben, auch wenn er nicht endgültig entschieden, sondern die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen hat.

       

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