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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neues vom BFH zur Entstehung der Umsatzsteuer bei „Sale-and-Lease-back“-Gestaltungen

    von Dipl.-Finw. (FH) Rabea Schwarz, LL.M., Waltrop/Münster

    | Besteht die Leistung in der Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung als zeitlich begrenzter Dauerleistung, wird die Leistung erst mit der Beendigung der dieser Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse erbracht. Dies hat der BFH (27.11.19, V R 25/18, Abruf-Nr. 214165 ) im 2. Rechtsgang entschieden. |

    1. Sachverhalt und BFH-Entscheidung im 1. Rechtsgang

    Im Streitfall hatte eine GbR als Leasinggeber (LG) elektronische Informationssysteme gekauft, die der Verkäufer entwickelt hatte und deshalb bilanziell nicht ausweisen konnte. Der LG verleaste die Informationssysteme sogleich an den Verkäufer als Leasingnehmer (LN). Der LG erhielt vom LN für den Kauf ein Darlehen in Höhe von 2/3 des Nettokaufpreises.

     

    Über die Leasinggebühren stellte der LG eine Dauerrechnung über die volle Vertragslaufzeit aus, in der er USt offen auswies und dabei auf den Leasingvertrag Bezug nahm. Da der LN in Zahlungsverzug geriet, kündigte der LG den Vertrag Anfang 2008 vorzeitig. Der LG ging davon aus, dass er umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht habe und daher zum Vorsteuerabzug berechtigt sei. Zudem wollte er nur die im März 2007 tatsächlich erhaltene Leasingrate versteuern.

      

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