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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Leistungsort: Neues zur Nachweispflicht bei unternehmerischen Leistungsempfängern

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler

    | Das UStG unterscheidet bei der Ermittlung des Leistungsorts für Dienstleistungen grundsätzlich nach dem Status des Leistungsempfängers als Unternehmer oder Nichtunternehmer. Diese Abgrenzung führt insbesondere dann zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine vom Kunden angegebene USt-IdNr. nicht (mehr) gültig ist. Der BFH (28.11.17, V B 60/17, Abruf-Nr. 198861 ) hat jüngst zur Frage der Beweislast Stellung bezogen. |

    1. Vorbemerkungen

    Nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmt sich der Leistungsort bei sonstigen Leistungen maßgeblich nach dem Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (= Leistungsempfänger-Sitzortprinzip). Ist der Auftraggeber hingegen ein Nichtunternehmer, regelt § 3a Abs. 1 UStG, dass grundsätzlich der Unternehmenssitz des leistenden Unternehmers maßgeblich ist (= Unternehmer-Sitzortprinzip).

     

    • Beispiel

    Der deutsche Unternehmer U erbringt an seinen Kunden K eine Beratungsleistung. Weil K dem U eine polnische USt-IdNr. mitteilt, rechnet dieser ohne deutsche Umsatzsteuer ab. Eine Überprüfung der USt-IdNr. durch U unterbleibt. Bei einer USt-Sonderprüfung stellt sich allerdings heraus, dass die USt-IdNr. des K nicht gültig ist.

       

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