· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Leistungen eines Beherbergungsbetriebs: Aufteilung in unterschiedliche Steuersätze
von StBin Dipl.-Finw. (FH) Jutta Liess, Traunreut
Der EuGH (5.3.26, C-409/24 bis C-411/24) hat die deutsche Verwaltungspraxis bestätigt, dass Beherbergungsbetriebe nur auf die reine Übernachtungsleistung den ermäßigten Steuersatz anwenden dürfen. Es bleibt also dabei, dass Pauschalangebote sachgerecht aufgeteilt werden müssen.
1. Hintergrund, Sachverhalt und Entscheidung
Für die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen gilt ein Umsatzsteuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG). Diese Ermäßigung gilt nach deutscher Rechtsauffassung nur für die reine Übernachtung und damit direkt zusammenhängende Leistungen (z. B. die Reinigung der Räume).
Andere Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sind zu separieren und mit dem für sie geltenden Steuersatz (in der Regel 19 %) zu belegen. Das betrifft u. a. das Anbieten von Parkplätzen sowie die Nutzung von Wellnesseinrichtungen und WLAN-Zugängen.
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