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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Ist-Besteuerung: BFH segnet konkludenten Antrag bei hinreichender Erkennbarkeit ab

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Für bestimmte Fallgruppen eröffnet § 20 UStG eine liquiditätsschonende Umsatzversteuerung erst bei Vereinnahmung des Entgelts. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind hierfür allerdings ein Antrag und eine Gestattung durch das FA erforderlich. Die in der Praxis häufig anzutreffende „faktische Ist-Besteuerung“ haben nun beide Umsatzsteuer-Senate des BFH unter bestimmten Bedingungen als konkludentes Antrags- und Genehmigungsverfahren abgesegnet ( BFH 18.8.15, V R 47/14, Abruf-Nr. 180566 ; BFH 18.11.15, XI R 38/14, Abruf-Nr. 184966 ). |

    1. Sachverhalte

    Die beiden Umsatzsteuer-Senate des BFH mussten jüngst über folgende Sachverhalte entscheiden:

     

    1.1 Verfahren 1 (BFH 18.8.15, V R 47/14)

    Ein Verein (V) ermittelte seinen Gewinn seit 2003 durch Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). In den Umsatzsteuer-Erklärungen deklarierte V seine Umsätze faktisch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung). Nach einer durchgeführten Außenprüfung erhöhte das FA die Umsatzsteuer-Festsetzung für die Streitjahre 2006 bis 2008 mit der Begründung, V sei verpflichtet gewesen, die Umsätze nach § 16 UStG (Soll-Besteuerung) zu ermitteln, da eine Ist-Besteuerung weder beantragt noch vom FA genehmigt worden sei.

      

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