· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Innergemeinschaftliche Lieferung: Neues zur Gelangensbestätigung und zur USt-IdNr.
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
Für die Verwaltung gehören der Nachweis über den Transport in einen anderen Mitgliedstaat (Gelangensnachweis) und die Verwendung einer gültigen USt-IdNr. zu den wichtigsten Voraussetzungen, damit innergemeinschaftliche Lieferungen als steuerfrei behandelt werden können. Doch hier gibt es Bewegung: So hat der BFH die strenge Sichtweise zur Gelangensbestätigung kürzlich gelockert. Ein Revisionsverfahren lässt zudem hoffen, dass bald auch bei der USt-IdNr. praxisfreundlichere Maßstäbe angelegt werden.
1. Rechtliche Voraussetzungen
Unter bestimmten Voraussetzungen sind innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. mit § 6a UStG umsatzsteuerfrei. Einige wichtige Tatbestandsmerkmale werden nachfolgend aufgeführt.
1.1 USt-IdNr.
Zu den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung gehört u. a., dass der Abnehmer gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Nach Meinung des BMF muss die USt-IdNr. im Zeitpunkt der Lieferung gültig sein (A 6a.1. Abs. 12 S. 3 UStAE).
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