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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Gemischt genutzte Immobilien: Der richtige Aufteilungsmaßstab kann „bares Geld“ wert sein

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln

    | Bei der Anschaffung oder Herstellung von gemischt genutzten Immobilien, d.h. von Gebäuden, die sowohl vorsteuerschädlich als auch vorsteuerunschädlich verwendet werden sollen, ist der Aufteilungsmaßstab oftmals von großer finanzieller Bedeutung. Der Beitrag thematisiert die Aufteilung nach Rauminhalt (m 3 ) und nach Nutzflächen (m 2 ) und diskutiert darüber hinaus, inwieweit der Unternehmer hier ein Wahlrecht hat. |

    1. Ausgangsfall

    Unternehmer A hat ein zweistöckiges Haus hergestellt. Das erste Stockwerk wird zukünftig umsatzsteuerpflichtig und das zweite Stockwerk umsatzsteuerfrei vermietet. Da für die Aufwendungen, die das gesamte Gebäude betreffen, nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich ist (Vorsteueraufteilungsvolumen insgesamt 95.000 EUR), muss A eine Aufteilung vornehmen. Rauminhalte und Nutzflächen stellen sich wie folgt dar:

     

    Etagen
    Vermietung
    Kubikmeter (m3)
    Quadratmeter (m2)

    1. Stockwerk

    USt-pflichtig

    360

    110

    2. Stockwerk

    USt-frei

    240

    110

    Summe

    600

    220

       

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