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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH-Urteil zur einheitlichen Besteuerung von Haupt- und Nebenleistung birgt mächtig Zündstoff

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Nach dem Prinzip der Leistungseinheit galt seit jeher der Grundsatz, dass eine Nebenleistung das Besteuerungsschicksal der Hauptleistung teilt. Drei abweichende EuGH-Entscheidungen hatte der BFH in 2013 zum Anlass genommen, diesen Grundsatz zumindest bei gesetzlich angeordneter Differenzierung aufzugeben. Nun hat der EuGH (18.1.18, C-463/16, Abruf-Nr. 200481 ) jedoch „klargestellt“, dass seine Entscheidungen zu Spezialfällen ergangen sind und den Grundsatz der Leistungseinheit nicht tangieren. Dies könnte für die deutsche Besteuerungspraxis enorme Auswirkungen haben. |

    1. Das Verfahren

    Die Stadion Amsterdam CV (A) ist Betreiberin des Stadions für den Spielbetrieb des Fußballclubs Ajax Amsterdam. Das Museum des Clubs befindet sich ebenfalls im Gebäudekomplex. Insofern bot A Besichtigungstouren an, die aus einem geführten Stadionrundgang und der Eintrittsberechtigung für das Museum (nach niederländischem Recht ermäßigt besteuert) bestanden. Für diese Kombi-Tour zahlten die Teilnehmer ein einheitliches Entgelt. Für A war es allerdings möglich, die Preisbestandteile für den Stadionrundgang und den Museumsbesuch getrennt zu bestimmen.

     

    Während A ihre Kombi-Tour-Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterwarf, gingen die Finanzbehörden von einer vollumfänglichen Regelsatzbesteuerung aus. Im sich daraus ergebenden Klageverfahren legte der niederländische Steuergerichtshof dem EuGH die Frage vor, ob bei einer als einheitliche Gesamtleistung zu bewertenden Bündelleistung einzelne abtrennbare Komponenten selektiv dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden dürfen.

      

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