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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird immer wichtiger!

    von Dipl.-Finw. (FH) Rabea Schwarz, LL.M., Münster

    | In verschiedenen Teilbereichen der Umsatzsteuer rückt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) immer weiter in den Fokus und ist mitunter sogar materiell-rechtliche Voraussetzung für steuerbegünstigende Tatbestände (z. B. bei der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung). Der Beitrag macht deutlich, warum sich StB und Mandanten diesbezüglich sensibilisieren sollten. |

    1. Notwendigkeit, Antragstellung etc.

    Die USt-IdNr. wird grundsätzlich von allen Unternehmern benötigt, die am innergemeinschaftlichen Warenverkehr teilnehmen möchten. Hierunter fällt die Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen sowie die Verwirklichung von innergemeinschaftlichen Erwerben. Aber auch Unternehmer, die innergemeinschaftliche Dienstleistungen erbringen oder empfangen, müssen über eine gültige USt-IdNr. verfügen.

     

    Die USt-IdNr. dient dem Nachweis der Unternehmereigenschaft, an die unterschiedliche umsatzsteuerliche Rechtsfolgen geknüpft sind. Darüber hinaus kommt der USt-IdNr. eine Kontroll- und Ordnungsfunktion im innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr zu. Die USt-IdNr. des Leistungsempfängers muss z. B. bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Lieferungen im Dreiecksgeschäft sowie innergemeinschaftlichen Dienstleistungen in der Zusammenfassenden Meldung angegeben werden, um den Mitgliedstaaten einen Datenabgleich zu ermöglichen. Auch im Hinblick auf die Rechnungslegung ist bei der Ausführung bestimmter Leistungen die Angabe der USt-IdNr. vom Leistenden und vom Leistungsempfänger zwingend.

       

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