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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BMF folgt BFH: Inventarverpachtung kann Nebenleistung zur Grundstücksvermietung sein

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Bei Leistungen, die aus mehreren Komponenten bestehen, gehört die Abgrenzungsfrage „einheitliche Leistung oder getrennte Beurteilung der Einzelkomponenten“ zu den Dauerbrennern im Umsatzsteuerrecht. Zur Vermietung von Immobilien mit ergänzender Inventarüberlassung hatte das BMF in 2014 die Notwendigkeit einer getrennten Beurteilung betont. Infolge einer gegenteiligen BFH-Entscheidung hat die Verwaltung diese Meinung nun aber revidiert ( BMF 8.12.17, III C 3 - S 7168/08/10005 , Abruf-Nr. 199816 ). |

    1. Rechtsentwicklung

    Während Leistungen der Grundstücksüberlassung nach § 4 Nr. 12a UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei (aber ggf. „optionsfähig“ i. S. des § 9 UStG) sind, ist die Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter (z. B. Inventar) umsatzsteuerpflichtig. In diesem Sinne ging die Finanzverwaltung bisher von getrennt zu beurteilenden Leistungen aus ‒ und zwar selbst bei vertraglicher Verbindung.

     

    Demgegenüber bewertete der BFH (20.8.09, V R 21/08) die Mitüberlassung von Inventar als Nebenleistung zur steuerfreien längerfristigen (> sechs Monate) Grundstücksüberlassung, was nachfolgend beide USt-Senate des BFH bestätigten (BFH 4.5.11, XI R 35/10; BFH 8.8.13, V R 7/13). Diese Rechtsprechung belegte die Finanzverwaltung (BMF 22.7.14, IV D 3 - S 7168/08/10005) aber durch die Relativierung „in der Regel ... nicht“ quasi mit einem Nichtanwendungserlass.

      

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