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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH klärt Fragen bei der Ist-Besteuerung im Gründungsjahr

    von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler

    | Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) berechnet. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Umsatzsteuer antragsgemäß auch nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) berechnet werden, sodass ein Liquiditätsvorteil möglich ist. Der BFH hat sich nun in zwei Verfahren erstmalig zu den Voraussetzungen der Ist-Besteuerung in Neugründungsfällen geäußert (BFH 11.11.20, XI R 40/18, Abruf-Nr. 221370 ; XI R 41/18, Abruf-Nr. 221369 ). |

    1. Ausgangsbeispiel (in Anlehnung an BFH 11.11.20, XI R 41/18)

    U hat sein Unternehmen im September 2020 gegründet. Obwohl hierfür keine Grundlage bestand, schätzte U im Zuge der Anmeldung beim FA den Umsatz für 2020 auf 30.000 EUR. Daraufhin genehmigte das FA zunächst die Ist-Besteuerung (unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs).

     

    Im November 2020 vereinbarte U mit einem Kunden, dass ein Umsatz von 450.000 EUR bereits im Dezember 2020 auszuführen ist. Vereinbarungsgemäß vereinnahmte U das Entgelt erst in 2021. Nach einer Außenprüfung nahm das FA die Gestattung der Ist-Besteuerung rückwirkend zurück.

       

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