· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Behandlung von Umsätzen aus Online-Seminaren
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler
| Zur Umsatzbesteuerung von Online-Seminaren hatte sich das BMF bereits 2021 und 2024 geäußert. Das Schreiben aus 2024 wurde nun (BMF 8.8.25, III C 3 - S 7117-j/00008/006/043, Abruf-Nr. 250045 ) aufgehoben, was auf eine Gesetzesänderung und eine erfreuliche Kehrtwende des BMF im Hinblick auf eine mögliche Steuerbefreiung zurückzuführen ist. Grund genug, für einen Überblick. |
1. Die BMF-Schreiben aus 2021 und 2024
Das BMF (9.6.21, III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002) hatte ‒ auch ohne eine Gesetzesänderung (vgl. hierzu unter 2.) ‒ das Merkmal der Erforderlichkeit der physischen Anwesenheit des Leistungsempfängers bei Veranstaltungsleistungen im B2B-Bereich eingefügt. Die Online-Teilnahme wurde daher von dem Anwendungsbereich des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG (Veranstaltungsort) ausgenommen, sodass sich der Ort bei unternehmerischen Leistungsempfängern nach § 3a Abs. 2 UStG bestimmte (Empfängerortprinzip).
Zu Online-Leistungen im B2C-Bereich bezog das BMF (29.4.24, III C 3 - S 7117-j/21/10002 :004) erst rund drei Jahre später Stellung. Danach sollte bei der Bereitstellung eines Live-Streaming-Angebots einer Veranstaltung durch einen Unternehmer, das parallel zu bzw. anstelle der „Vor-Ort“-Veranstaltung und in Echtzeit erfolgt, eine sonstige Leistung i. S. des § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG vorliegen. Nach dieser Regelung liegt der umsatzsteuerliche Ort dort, wo die Leistung vom leistenden Unternehmer tatsächlich erbracht wird. Dies sollte ‒ ohne gesetzliche Grundlage (vgl. hierzu unter 2.) ‒ der Ort sein, an dem der nichtunternehmerische Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat.
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