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  • 07.01.2014 · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    § 13b UStG: Keine Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern

    | Bei bestimmten Bauleistungen schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG, wenn er selbst Bauleistungen erbringt. Gerade bei Bauträgern hat diese Regelung oftmals für Abgrenzungsprobleme gesorgt. Diese dürfen nun aufatmen. Der BFH hat nämlich entschieden, dass Bauträger nicht als Steuerschuldner in Betracht kommen, da sie keine Bauleistung i.S. der Vorschrift erbringen, sondern bebaute Grundstücke liefern (BFH 22.8.13, V R 37/10, Abruf-Nr. 133742 ; BFH, Mitteilung Nr. 80 vom 27.11.13). |

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