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  • · Fachbeitrag · Übungsleiter

    Nebenberufliche Übungsleitertätigkeit: Positive FG-Rechtsprechung zum Verlustabzug

    von Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Nach R 3.26 Abs. 9 LStR sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nur dann abziehbar, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR übersteigen. Dieser Meinung der Finanzverwaltung haben die FG jedoch wiederholt widersprochen, zuletzt das FG Thüringen und das FG Mecklenburg-Vorpommern. |

     

    1. Problemstellung

    Tätigkeiten, die im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags begünstigt sind, bleiben bis zu 2.400 EUR im Kalenderjahr nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben (abweichend von § 3c EStG) nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (§ 3 Nr. 26 S. 2 EStG).

     

    • Beispiel

    Die Einnahmen betragen 3.600 EUR, die hierauf entfallenden Ausgaben 3.000 EUR. Von den Einnahmen, die den steuerfreien Betrag überschreiten (= 1.200 EUR) sind die den steuerfreien Betrag übersteigenden Ausgaben (= 600 EUR) abziehbar, sodass letztlich 600 EUR zu versteuern sind.

     

    Wie ist aber zu verfahren, wenn die Einnahmen nur 2.000 EUR betragen und somit unter dem Freibetrag von 2.400 EUR liegen, die Ausgaben aber mit 3.000 EUR über dem Freibetrag liegen?

      

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