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  • · Fachbeitrag · Teilwertabschreibung

    Aktien und Investmentfonds im Anlagevermögen: Gewinnminderung schon bei geringen Verlusten

    von Dipl.-Finw. (FH) Robert Kracht, Bonn

    | Im betrieblichen Anlagevermögen gehaltene Aktien und Investmentfonds, bei denen das Vermögen überwiegend aus Aktien besteht, können auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn der Kurs zum Bilanzstichtag unter den Kaufkurs gesunken ist und die Differenz eine Bagatellgrenze von 5 % überschreitet. Auf die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag kommt es nicht an. Mit diesem Tenor widerspricht der BFH der Verwaltung, die einen Kursrückgang von über 40 % fordert ( BFH 21.9.11, I R 89/10, Abruf-Nr. 120044; BFH 21.9.11, I R 7/11, Abruf-Nr. 120045 ). |

    1. BFH kassiert die Verwaltungsmeinung

    Nach Verwaltungsmeinung (BMF 26.3.09, IV C 6 - S 2171 b/0; BMF 5.7.11, IV C 1 - S 1980-1/10/10011: 006) ist bei börsennotierten Anteilen, die im Anlagevermögen gehalten werden, nur dann von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG auszugehen, wenn der Kurs

     

    • am Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder

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