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  • · Nachricht · Teilentgeltliche Übertragungen nach § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG

    BFH bevorzugt die modifizierte Trennungstheorie

    Bei der teilentgeltlichen Übertragung betrieblicher Einzelwirtschaftsgüter im Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 2 EStG ist der Gewinn nach der modifizierten Trennungstheorie mit anteiliger Zuordnung des Buchwerts bis zur Höhe des Teilentgelts zu ermitteln ( BFH 11.12.25, IV R 17/23, Abruf-Nr. 252607 ).

     

    Ein Kommanditist verkaufte ein Grundstück, das sich in seinem Sonder-BV befand, an eine Personengesellschaft, an der er ebenfalls beteiligt war. Der Verkauf erfolgte zum Buchwert, der unter dem Verkehrswert lag. Strittig war nun, ob durch diese teilentgeltliche Übertragung stille Reserven aufgedeckt wurden, bzw. ob die strenge oder die modifizierte Trennungstheorie gilt. In seiner Entscheidung grenzte der IV. Senat des BFH diese Möglichkeiten gegeneinander ab:

     

    • Nach der von der Verwaltung vertretenen strengen Trennungstheorie, die auch der X. Senat teilt (BFH 27.10.15, X R 28/12), ist der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Zur Ermittlung der Entgeltlichkeitsquote wird das Teilentgelt ins Verhältnis zum Verkehrswert gesetzt. Auch der Buchwert wird in diesem Verhältnis aufgeteilt, sodass dem Teilentgelt nur ein anteiliger Buchwert gegenübergestellt wird. Somit ergibt sich aus dem entgeltlichen Teil des Geschäfts stets ein gewisser Gewinnrealisierungsbetrag.