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  • · Fachbeitrag · Sonderausgaben

    Kinderbetreuung durch Großeltern: Fahrtkosten können Sonderausgaben sein

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Ersetzen die Eltern den Großeltern die Fahrtkosten für die Kinderbetreuung, dann können die Aufwendungen unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig sein. Eine Entscheidung des FG Nürnberg (30.5.18, 3 K 1382/17, Abruf-Nr. 205296 ) zeigt, worauf geachtet werden sollte. |

     

    1. Sachverhalt

    Steuerpflichtige machten in ihrer ESt-Erklärung für 2015 Aufwendungen für Fahrten der Großeltern als Kinderbetreuungskosten geltend. Die Fahrtkosten betrafen die Jahre 2010 bis 2012 und waren in 2015 per Überweisung bezahlt worden. Ein Vertrag existierte nicht, nur ein handschriftliches Schreiben aus 2007, in dem die Großeltern angeboten hatten, die Kinder „ab und zu“ zu sich zu holen. Das FA und das FG Nürnberg lehnten einen Kostenabzug ab.

     

    2. Entscheidung

    Das FG stellte zunächst heraus, dass es unschädlich ist, wenn die Betreuungspersonen die eigentlichen Betreuungsleistungen unentgeltlich erbracht haben und lediglich Vereinbarungen über den Ersatz der Fahrtkosten getroffen haben. Zudem können grundsätzlich auch Dienstleistungen durch Angehörige abzugsfähige Kinderbetreuungsleistungen sein. Dies setzt aber voraus, dass die allgemeinen Anforderungen an die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erfüllt sind (u. a. klare und eindeutige Vereinbarung; Fremdvergleich; tatsächliche Durchführung des Vereinbarten).

     

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