· Fachbeitrag · Private Veräußerungsgeschäfte
Zwangsversteigerung als Veräußerung i. S. des § 23 EStG
von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg
| Wird ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, greift die Besteuerung nach § 23 EStG. Allerdings fallen unter den Begriff „Veräußerung“ nicht nur Kaufverträge, sondern auch wirtschaftlich gleichzustellende Vorgänge. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der entgeltliche Erwerb ‒ die Anschaffung ‒ und die entgeltliche Übertragung des Wirtschaftsguts auf eine andere Person ‒ die Veräußerung ‒ wesentlich vom Willen des Steuerpflichtigen abhängen und Ausdruck einer „wirtschaftlichen Betätigung“ sind. Unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung zeigt der Beitrag, wie bei einer Enteignung und einer Zwangsversteigerung abzugrenzen ist. |
1. Vorbemerkungen
Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die
- im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
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