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  • · Fachbeitrag · Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG

    Neue Entwicklungen bei der Steuerpflicht privater Grundstücksveräußerungen

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Obwohl § 23 EStG (Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte) in der jetzigen Fassung schon lange besteht, ist die Vorschrift ‒ wie ein Blick in die aktuelle Rechtsprechung zeigt ‒ weiterhin höchst streitbefangen. Der BFH und die Finanzgerichte werden ständig mit neuen, noch nicht abschließend geklärten Rechtsfragen konfrontiert, was MBP zum Anlass nimmt, über die aktuellen Entwicklungen zu berichten. |

    1. Der Besteuerung unterliegende Objekte

    Ein Steuerpflichtiger verkaufte innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums des § 23 EStG Grundstücke, die in einem Kleingartengelände lagen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes Gartenhaus befand. Die Errichtung des Gartenhauses war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf. Das FA und das FG München unterwarfen den Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Dies sieht der BFH (26.10.21, IX R 5/21) jedoch anders. Die privilegierte Nutzung zu eigenen Wohnzwecken (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG) setzt u. a. voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, was vor allem die Gebäudebeschaffenheit betrifft. Dabei kann auch eine baurechtswidrige Nutzung begünstigt sein.

     

    MERKE | § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG dient der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei Wohnsitzaufgabe (z. B. wegen eines Arbeitsplatzwechsels). Dieser Gesetzeszweck ist bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.

       

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