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  • 22.05.2019 · Nachricht · Pkw-Privatnutzung

    Besondere Herstellerliste für Listenpreis nicht relevant

    | Bei der Ermittlung der Privatnutzung eines betrieblich genutzten Fahrzeugs wird oft die Ein-Prozent-Regel angewandt. Bislang war offen, welcher Listenpreis heranzuziehen ist, wenn mehrere Preislisten vorliegen. Dies hat der BFH (8.11.18, III R 13/16, Abruf-Nr. 207552 ) nun geklärt: Der Preis ist laut allgemein zugänglicher Liste und nicht nach einer eventuell vorliegenden besonderen Herstellerliste zu bestimmen . |

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