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  • 16.04.2025 · Nachricht · Pkw-Nutzung

    Anforderungen an das Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers

    Berufsgeheimnisträger können in ihrem Fahrtenbuch Schwärzungen vornehmen, soweit diese erforderlich sind, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Diese Berechtigung ändert aber nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung – ggf. muss der Berufsträger substanziiert darlegen, weshalb Schwärzungen in dem Umfang erforderlich waren und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen (FG Hamburg 13.11.24, 3 K 111/21, Rev. BFH VIII R 35/24, Abruf-Nr. 246566 ).