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  • · Fachbeitrag · Ordnungsgemäße Buchführung

    Neue GoBD von der Finanzverwaltung (vorerst) zurückgerufen

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ wurden wegen der fortschreitenden Digitalisierung kürzlich mit Wirkung ab 2020 überarbeitet (BMF 11.7.19, IV A 4 - S 0316/19/10003 :001, Abruf-Nr. 209958 ) ‒ und bereits wieder außer Kraft gesetzt. Es soll weiter Abstimmungsbedarf mit den Bundesländern bestehen, wobei es sich wohl „nur“ um das Datenzugriffsrecht nach § 147 Abs. 6 AO handeln soll. Da die folgenden Neuerungen (Randziffern laut ursprünglichem Schreiben) dem Vernehmen nach feststehen dürften, hier ein kurzer Überblick. |

     

    Wesentliche Neuerungen im Überblick

    Hinzuweisen ist insbesondere darauf, dass Cloud-Systeme nunmehr explizit in den Anwendungsbereich der GoBD einbezogen sind (vgl. Rz. 20).

     

    Werden Handels- oder Geschäftsbriefe und Buchungsbelege in Papierform empfangen und danach elektronisch bildlich erfasst (z. B. gescannt oder fotografiert), ist das elektronische Dokument so aufzubewahren, dass die Wiedergabe mit dem Original bildlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird. Die neuen GoBD (Rz. 130) weisen darauf hin, dass eine bildliche Erfassung mit den verschiedensten Geräten erfolgen kann, z. B. auch mit dem Smartphone.

     

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