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  • · Fachbeitrag · Lohn- und Gehaltsextras

    Kindergartenzuschuss: Steuerfreiheit wird durch Rückfallklauseln gefährdet

    | Der Kindergartenzuschuss ist ein beliebtes Gestaltungsmittel, um den Nettolohn der Arbeitnehmer zu optimieren. Werden gewisse Voraussetzungen eingehalten, ist dieser nach § 3 Nr. 33 EStG lohnsteuerfrei. Rückfallklauseln, wonach der Zuschuss bei Eintritt der Schulpflicht als normaler Barlohn zu bezahlen ist, sollten dabei unbedingt vermieden werden. Nach Ansicht der OFD Nordrhein-Westfalen (9.7.15, Kurzinfo LSt 05/15) tritt nämlich in diesen Fällen von Anfang an keine Steuerfreiheit ein. |

     

    1. Hintergrund

    Der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern setzt u. a. voraus, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Somit sind Gehaltsumwandlungen schädlich.

     

    Beachten Sie | Nach Ansicht des BFH (19.9.12, VI R 54/11 und VI R 55/11) setzt das Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ voraus, dass die Arbeitgeberleistungen freiwillig erfolgen. Das BMF (22.5.13, IV C 5 - S 2388/11/10001-02) wendet diese verschärfende Sichtweise jedoch nicht an, sodass das Tatbestandsmerkmal auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder wegen einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die zweckbestimmte Leistung hat.

     

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