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  • · Fachbeitrag · Löhne und Gehälter

    Erneute Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen

    von Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Eine (sozialversicherungsfreie) kurzfristige Beschäftigung setzt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV u. a. voraus, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Bereits durch das Sozialschutz-Paket (BGBl I 20, 575) wurden die Zeitgrenzen übergangsweise vom 1.3.20 bis zum 31.10.20 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Und auch in 2021 gibt es nun eine zeitlich befristete Anhebung der Zeitgrenzen (enthalten im Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes [BGBl I 21, 1170]). |

     

    1. Neue befristete Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen

    Aufgrund der Coronapandemie bestehen Probleme bei der Saisonbeschäftigung (insbesondere im Bereich der Landwirtschaft). Aus diesem Grund wurde die zulässige Dauer der kurzfristigen Beschäftigung auf eine Höchstdauer von vier Monaten oder 102 Arbeitstagen ausgeweitet ‒ und zwar für den Zeitraum vom 1.3.21 bis einschließlich 31.10.21.

     

    Beachten Sie | Die Maßstäbe für die Prüfung der Berufsmäßigkeit, die für § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV gelten, bleiben unverändert und verschärfen sich durch diese befristete Sonderregelung nicht.

     

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