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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Korrektur nach § 8b KStG: Billigkeitsmaßnahmen für Fremdwährungsverluste möglich

    von Ottfried Weiss, München

    | Ein umstrittenes Thema dürfte bei Betriebsprüfungen von Kapitalgesellschaften wegen der Corona-Krise noch weiter in den Fokus rücken. Die Rede ist von der Korrektur von Fremdwährungsverlusten bei Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen (§ 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG). Steuerberater sollten für dieses Thema sensibilisiert sein und ggf. mit Billigkeitsanträgen für ihre Mandanten kontern. |

    1. Grundsätze zur Korrektur nach § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG

    § 8b Abs. 3 S. 4 ff. KStG besagt (grob ausgedrückt) Folgendes: Gewährt eine Kapitalgesellschaft einer anderen Kapitalgesellschaft ein Darlehen und ist der Darlehensgeber zu mehr als einem Viertel an dem Darlehensnehmer beteiligt, muss der Darlehensgeber Gewinnminderungen (z. B. Teilwertabschreibungen) außerhalb der Bilanz wieder hinzurechnen. Dieser Grundsatz gilt auch, wenn es sich bei dem Darlehensnehmer um eine nahestehende Person i. S. des § 1 Abs. 2 AStG handelt.

     

    • Beispiel 1

    Die in Deutschland ansässige A-GmbH ist zu 100 % an der im Ausland ansässigen X-GmbH beteiligt. Die A-GmbH gewährt der X-GmbH ein unbesichertes Darlehen i. H. von 200.000 EUR und verzichtet wegen der finanziell schlechten Situation der X-GmbH auf die Darlehensrückzahlung.

     

    Folge: In dem Jahr, in dem die A-GmbH die Gewinnminderung für den Darlehensverzicht geltend macht, erhöht sich ihr Einkommen nach § 8b Abs. 3 S. 4 KStG um 200.000 EUR.

         

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