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  • · Fachbeitrag · Körperschaftsteuer

    Betriebsausgabenabzug für Betriebsunterbrechungsversicherung?

    | Die von einer GmbH gezahlten Prämien für eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die das Erkrankungsrisiko der Geschäftsführer abdecken soll, stellen Betriebsausgaben dar und sind nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren. Gegen diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des FG Niedersachsens ist jedoch bereits die Revision anhängig ( FG Niedersachsen 14.2.13, 6 K 107/11, Rev. BFH I R 16/13, Abruf-Nr. 131833 ). |

     

    Zum Hintergrund: Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung (z.B. BFH 19.5.09, VIII R 6/07) können Kosten für Praxisausfallversicherungen als Kosten der privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Nach den BFH-Entscheidungen beurteilt sich die Frage, ob die geleisteten Prämien Betriebsausgaben bilden, nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebsbedingtes Risiko, führt sie zu Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können die Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden, während die Einnahmen nicht steuerbar sind. Z.B. qualifiziert der BFH (19.5.09, a.a.O.) Aufwendungen eines Freiberuflers für eine Betriebsunterbrechungsversicherung als Kosten der Lebensführung, wenn die Versicherung das allgemeine Erkrankungsrisiko abdeckt.

     

    Nach Ansicht der FG-Richter sind die vorgenannten Ausführungen nicht auf den Streitfall übertragbar, da die BFH-Urteile zu Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ergangen sind. Im vorliegenden Fall hat die GmbH kein eigenes allgemeines Erkrankungsrisiko abgesichert, sondern ein eigenes finanzielles Risiko, welches sich realisiert, sofern ihre Geschäftsführer länger erkranken. Im Gegensatz zu den entschiedenen Fällen des BFH, ist die Art des versicherten Risikos daher nicht einem privaten Bereich zuzuordnen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 129 | ID 42219315

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