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  • · Fachbeitrag · Kindergeld/Kinderfreibetrag

    Duales Studium als einheitliche Erstausbildung

    von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln

    | Eltern können für ein Kind, das während eines dualen Studiums einen Abschluss in einer studienintegrierten praktischen Ausbildung erlangt, einen Kindergeldanspruch auch noch bis zum nachfolgenden Bachelorabschluss im gewählten Studiengang geltend machen. Da es sich insoweit um eine einheitliche Erstausbildung handelt, ist es nach einem Urteil des BFH (3.7.14, III R 52/13, Abruf-Nr. 143203 ) unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss seiner Lehre neben dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. |

     

    1. Hintergrund

    Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit für den Kindergeldanspruch grundsätzlich schädlich. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG lässt aber auch Ausnahmen zu. Danach sind unschädlich: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

     

    2. Sachverhalt und Entscheidung

    Im Streitfall nahm der Sohn der Klägerin nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht auf. Parallel dazu absolvierte er eine studienintegrierte praktische Ausbildung, die er mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten beendete. Sein Studium schloss er knapp zwei Jahre später ab. Nach Beendigung der Ausbildung hatte der Sohn während des Studiums mehr als 20 Stunden pro Woche in einer Steuerberatungskanzlei gearbeitet. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab dem Erreichen des Abschlusses zum Steuerfachangestellten auf. Sie ging davon aus, dass die Erstausbildung mit dem erreichten Abschluss beendet sei. Eine mögliche Weitergewährung bis zum Abschluss des Bachelorstudiums scheitere daran, dass der Sohn mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet habe.

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